Alle Artikel zum Thema: Kinderladen Conni e.V.

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Gericht entscheidet: Kinderladen Conni eV bleibt offen.

16. März 2024 - 09:00 Uhr

Seit mittlerweile drei Monaten sollte der Kinderladen Conni e.V. nach dem Willen des Landesjugendamtes Sachsen (LJA) geschlossen sein. Am 19. Dezember hatte das Amt dem Träger dazu einen Bescheid zugestellt, mit sofortiger Wirkung. Dagegen ging der Verein mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Dresden (VG) vor. So wurde die Schließung bis zu einem Gerichtsbeschluss aufgeschoben, eine inhaltliche Hautpverhandlung steht noch aus. 

Ob es zu dieser aber überhaupt kommen wird, ist nach dem Beschluss des VG vom Freitag, dem 8. März, allerdings fraglich. Denn, es lässt sich nicht anders formulieren: das zwölfseitige Schreiben ist eine Ohrfeige für das LJA. 

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Das Gewaltmonopol im Kindergarten: Landesjugendamt will Kinderladen Conni e.V. schließen.

27. Februar 2024 - 16:01 Uhr

Ein Interview mit der Professorin für Bildung der Lebensalter und politische Bildung Julika Bürgin.

Aus einem Bericht (€) der Dresdner Neuesten Nachrichten vom 17. Januar geht hervor, dass das Landesjugendamt Sachsen (LJA) seit Dezember 2023 versucht den Kinderladen Conni e.V. zu schließen. Der Kinderladen ist Teil des mehrere Häuser umfassenden Alternativen Zentrums Conni auf der Rudolf-Leonhard Straße 39. Das Haus ist seit mehr als 30 Jahren ein wichtiger Bezugspunkte linker und alternativer Gruppen und Menschen in Dresden.

Unzuverlässiger Träger?

Laut DNN-Bericht lässt sich der Stand wie folgt zusammenfassen: Das LJA hat die Betriebserlaubnis des Conni e.V. für den Kinderladen mit sofortiger Wirkung per Bescheid am 19. Dezember 2023 zurückgezogen. Dagegen geht der Verein sowohl mit einem Eilantrag gegen den Bescheid, der die sofortige Schließung aufschieben soll, als auch mit einer Klage vor; beides liegt aktuell beim Verwaltungsgericht Dresden. Laut Verwaltungsgericht sehe das Landesjugendamt das „Wohl der Kinder in der Einrichtung wegen der Unzuverlässigkeit ihres Trägers und der nicht einer Kindertageseinrichtung adäquaten Rahmenbedingungen gefährdet“. „Die Unzuverlässigkeit bestehe darin“, so die DNN weiter, „dass ein Bekenntnis zum uneingeschränkten Gewaltmonopol des Staates als wesentlichem Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland seitens des Trägers der Einrichtung nicht gegeben sei.“ 

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