Dresdner Gedenkzirkus erhält juristischen Dämpfer
5. August 2014 - 19:12 Uhr - 2 Ergänzungen
Letztlich kam es, wie es kommen musste. Auch an jenem Ort, an dem Jahr für Jahr Nazis und Verantwortliche der Stadt gemeinsam mit einigen wenigen Bürgerinnen und Bürgern in Erinnerung an die Bombardierung Dresdens Kränze niederlegen, ist antifaschistischer Protest von der in Artikel 8 des Grundgesetzes festgeschriebenen Versammlungsfreiheit gedeckt. Das entschied heute die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe im Fall einer Verfassungsbeschwerde. Das Dresdner Amtsgericht hatte im November 2012 das vom Ordnungsamt der Stadt Dresden gegen den Beschwerdeführer und drei weitere Personen für ihren Protest auf dem Heidefriedhof verhängte Bußgeld in Höhe von 150 Euro wegen „Störung der Friedhofsruhe“ und einer „Belästigung der Allgemeinheit“ (§ 118 Abs. 1 OWiG) bestätigt. Auch eine anschließende Beschwerde vor dem Dresdner Oberlandesgericht war ohne Erfolg geblieben.