Menschenverachtende und volksverhetzende Parolen als wichtiger Kündigungsgrund
20. Juli 2009 - 02:39 Uhr - Eine Ergänzung
Verbreitet ein Arbeitnehmer in seinem Betrieb menschenverachtende und volksverhetzende Parolen – so stellt diese Handlung auch ohne vorausgegangene Abmahnung einen wichtigen Kündigungsgrund dar und rechtfertigt somit eine außerordentliche Kündigung. Dies entschied nach Angaben von Anwalt.de das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (2 Sa 94/08).
Der Kläger arbeitete den Angaben zufolge seit 1984 in Betrieb S. Mitte April 2008 seien auf der Wand in der Herrentoilette juden- und türkenfeindliche Wandbeschmierungen aufgefunden worden. Als der klagende Arbeitnehmer hierzu erstmals von seinem Arbeitgeber befragt wurde, habe er die Tat geleugnet, schreibt Anwalt.de. Erst nachdem ein graphologisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde, gab der Mann dem Bericht zufolge zu, für diese Beschriftung verantwortlich zu sein. Danach kündigte das Unternehmen dem Arbeitnehmer fristlos das Arbeitsverhältnis. Hiergegen richtete sich die Klage des Arbeitnehmers.
Das Landesarbeitsgericht habe aber die außerordentliche Kündigung als rechtswirksam angesehen, so Anwalt.de weiter. Die Zeilen des Arbeitnehmers seien besonders menschenverachtend und erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung und seien somit dazu geeignet den Betriebsfrieden zu stören. Trotz dessen, dass er zwar glaubwürdig versichern konnte, dass er die Tat nur auf Grund von Alkoholeinfluss und eines Streites mit einem türkischen Arbeitskollegen begangen hätte, war das Gericht der Meinung, dass hier eine Wiederholungsgefahr bei einer erneuten Konfliktsituationen bestünde.
Auch unter Berücksichtigung der Einzelumstände des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung sei die Kündigung gerechtfertigt, heißt es weiter, denn die Interessen des Arbeitgebers, der (Betriebs-)Öffentlichkeit zu signalisieren, dass sie als international tätiges Unternehmen solche Vorgänge unter keinen Umständen hinnehme und konsequent sanktioniere, seien höher gestellt als die Interessen des klagenden Arbeitnehmers.
Quelle: NPD Blog (20.07.09)
Veröffentlicht am 20. Juli 2009 um 02:39 Uhr von Redaktion in Nazis, News, Soziales