Streit um Extremismusklausel geht in die nächste Instanz
30. Juli 2012 - 10:18 Uhr
Der Streit um die so genannte Extremismusklausel geht in eine neue Runde. Nach der Niederlage des Landkreises „Sächsische Schweiz/Osterzgbirge“ vor dem Verwaltungsgericht in Dresden im April diesen Jahres, haben die Verantwortlichen wie zu erwarten „Revision“ gegen das erste Urteil eingelegt. Das Gericht hatte damals mehrere Teile der Erklärung als „zu unbestimmt“ zurückgewiesen und damit die gesamte Klausel für rechtswidrig erklärt. Nun müssen die Richterinnen und Richter am Oberverwaltungsgericht Bautzen in den kommenden Monaten darüber entscheiden, ob sie den Einwänden gegen die Klausel recht geben und der Fall möglicherweise vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt werden muss. Viele Vereine vor allem im ehrenamtlichen Bereich sehen in der verpflichtenden Erklärung den Versuch, ihre oft ehrenamtliche Arbeit zu diskreditieren und damit direkt demokratische Engagement zu schwächen.
Kritik kam von der Bundesarbeitsgemeinschaft Demokratieentwicklung (BAGD). In einer Pressemitteilung erinnerte Timo Reinfrank von der Amadeu Antonio Stiftung daran, dass in der Vergangenheit bereits „mehrere Gutachten und das Verwaltungsgericht Dresden […] die Rechtswidrigkeit der Extremismusklausel bestätigt“ hatten. Es entstehe der Eindruck, so Reinfrank weiter, als ob es für Familienministerin Kristina Schröder (CDU) wichtiger sei, auf der Klausel zu beharren, anstatt das Engagement gegen demokratiefeindliche Einstellungen in der Bevölkerung zu fördern. Auch Kati Lang von der Beratungsstelle für Betroffene rechtsmotivierter und rassistischer Gewalt des RAA Sachsen e.V. bezeichnete den Bekenntniszwang in „DDR-Manier“ als „einer demokratischen Gesellschaft unwürdig“. Friedemann Bringt forderte die Ministerin auf, zivilgesellschaftliches Engagement für Demokratie und Mitmenschlichkeit anzuerkennen. „Der Rechtsweg sollte nicht die Ebene sein, auf der Vereine, die sich tagtäglich vor Ort gegen Neonazis und menschenfeindliche Einstellungen engagieren, sich mit den Behörden auseinandersetzen.“, so Bringt weiter.
Geklagt hatte das Alternative Kultur- und Bildungszentrum Sächsische Schweiz (AKuBiZ e.V.). Der Verein hatte für das Jahr 2011 eine Förderung in Höhe von 600 Euro für den Druck von Flyern aus dem Bundesprogramm „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ beantragt und war gegen die für eine Förderung notwendige Unterzeichnung einer beigefügten „Demokratieerklärung“ in Widerspruch vor dem Dresdner Verwaltungsgericht gegangen. In Zukunft soll es sogar so sein, dass durch eine von der Bundesregierung geplante Änderung im Jahressteuergesetzentwurf 2013 die Verfassungsschutzbehörden zu einer Entscheidungsinstanz bei Fragen zur Gemeinnützigkeit eines Vereins werden könnten. Damit besteht die Gefahr, dass eine Erwähnung in einem der Verfassungsschutzberichte dazu führt, dass ein gemeinnütziger Verein durch die damit verbundene Streichung finanzieller Mittel unmittelbar in seiner Existenz gefährdet wird. In einem offenen Brief hatten sich aus diesem Grund schon Ende Juni mehrere namhafte zivilgesellschaftliche Organisationen gegen die geplante Änderung ausgesprochen und sich für eine „ersatzlose Streichung“ des § 51 Abs. 3 der Abgabenordnung eingesetzt.
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Veröffentlicht am 30. Juli 2012 um 10:18 Uhr von Redaktion in Freiräume