Soziales

Rassistische Diskriminierung auf dem sächsischen Wohnungsmarkt

9. November 2017 - 23:13 Uhr

Weit mehr als die Hälfte aller Migrantinnen und Migranten auf der Suche nach einer Wohnung werden in Sachsen diskriminiert. Das geht aus den Ergebnissen einer Untersuchung des Antidiskriminierungsbüros (ADB) hervor, welche im vergangenen Monat vorgestellt worden waren. Demnach habe in 60% der untersuchten Fälle eine „klare Diskriminierung“ vorgelegen, 22,5% der Ergebnisse seien nicht auswertbar gewesen. In lediglich 17,5% der Fälle habe es keine rassistische Diskriminierung gegeben. Für die Untersuchung hatten im November 2016 drei Testpersonen insgesamt 50 Wohnungsangebote kontaktiert, 40 dieser Anfragen konnten anschließend ausgewertet werden. Neben der Erhebung hatte das ADB in der Beratungsarbeit allein im zweiten Halbjahr 2016 mehr als 50 Fälle von Diskriminierung auf dem sächsischen Wohnungsmarkt dokumentiert.
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Der Pressesprecher des Sächsischen Flüchtlingsrats, Mark Gärtner, sprach angesichts der Ergebnisse von einer strukturellen Diskriminierung gerade geflüchteter Menschen: „Aus einer Gemeinschaftsunterkunft oder Erstaufnahmeeinrichtung heraus ist es schwierig, eine Wohnung zu finden. Allein die nahezu 12.200 Menschen mit Flüchtlingsanerkennung, die nach wie vor nicht in ihrer eigenen Wohnung leben, belegen das.“ Trotz eines gesetzlich geregelten Diskriminierungsverbotes nach §19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AAG) seien die Begründungen für eine Ablehnung ähnlich gewesen: „Die Argumentationsstrategien der Wohnungsanbieter_innen folgen dabei vergleichbaren Mustern: von der direkten Ablehnung von Geflüchteten als Mieter_innen, über rassistische Zuschreibungen bis hin zu Alibiaussagen wie z.B., dass die Wohnung schon vermietet sei.“

Um diese verdeckte Form der Diskriminierung sichtbar zu machen, hatten mindestens zwei Menschen versucht, eine Wohnung zu mieten: „Im vorliegende Testing entwickelte das ADB eigens zwei verschiedene Testidentitäten und eine Vergleichsidentität: eine geflüchtete Person mit dreijährigem Aufenthaltsstatus, eine hauptamtlich tätige Flüchtlingssozialarbeiterin, die auf der Wohnungssuche für Klient_innen war, und eine mehrheitsdeutsche Person als Vergleichsidentität.“ Im Ergebnis erhielt die „mehrheitsdeutsche“ Person in all jenen Fällen, in denen die geflüchtete Person bzw. die Flüchtlingssozialarbeiterin zurückgewiesen worden war, einen Termin zur Wohnungsbesichtigung für die gleichen angefragten Wohnungen.

„Rassistische Diskriminierung“, so eine Beraterin des ADB abschließend, „ist kein individuelles Problem und Betroffene müssen Diskriminierung nicht hinnehmen. Ihnen stehen Rechte zu und sie können sich wehren. Gerne unterstützen wir Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Das Wohnen in der eigenen Wohnung ist ein wichtiger Bestandteil selbstbestimmten Lebens und ein Menschenrecht.“ Die Chancen für eine Entschädigung stehen nicht schlecht: In Fällen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung hat der Gesetzgeber für die unmittelbar Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Monaten Beseitigungs-, Unterlassungs- und materielle/immaterielle Schadensersatzansprüche vorgesehen.

Ergebnisse des Testings als *.pdf: Rassistische Diskriminierung auf dem sächsischen Wohnungsmarkt – Situationsbeschreibung & Handlungsempfehlungen


Veröffentlicht am 9. November 2017 um 23:13 Uhr von Redaktion in Soziales

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